Satzung des Ott sei Dank
als eingetragener Verein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Ott sei Dank. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Gründung und der Betrieb einer Anbauvereinigung, sobald die gesetzliche Grundlage in Form des Cannabisgesetzes hierfür geschaffen ist. Ziel ist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem es legal möglich ist, ausschließlich der nicht-gewerbliche, gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an seine Mitglieder für die Deckung des Eigenbedarfs ebendieser Mitglieder sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstehendem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. Da der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zum Zeitpunkt der Gründungsversammlung noch verboten ist, ist der vorrangige Zweck bis zur Legalisierung der Tätigkeiten von Anbauvereinigungen der folgende: Die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Vorbereitung eines Anbaukonzepts und Gestaltung der für den Verein vorgesehenen Räumlichkeiten.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Legalisierung des Betriebes von Anbauvereinigungen soll der Vereinszweck durch den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis verwirklicht werden. Von dem angebauten Cannabis und dem vorhandenen Vermehrungsmaterial sollen regelmäßig Stichproben genommen werden, um deren Weitergabefähigkeit sicherzustellen. Nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial soll unverzüglich vernichtet werden. Die Weitergabe von Cannabis soll ausschließlich in Reinform als Haschisch oder Marihuana erfolgen. Das bei dem gemeinschaftlichen Anbau entstehende Vermehrungsmaterial darf nur zum privaten Eigengebrauch an Mitglieder oder Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder sind abgegeben werden, sofern diese einen Nachweis über ihre Volljährigkeit und über ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erbracht haben. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an eine andere Anbauvereinigung soll nur zum Zweck der Qualitätssicherung des durch sie angebauten Cannabis erfolgen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere darf für die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an die Vereinsmitglieder neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen kein weiteres Entgelt verlangt werden. Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen oder an Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglied sind, sind vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der für die Herstellung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstandenen Kosten zu verlangen, aber kein darüberhinausgehendes Entgelt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Beides muss sie durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente gegenüber der Vereinigung nachweisen.

(2) Mitglied kann nur werden, wer nicht schon in einer anderen Anbauvereinigung Mitglied ist. Dies muss gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert werden.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet abschließend der Vorstand. Dem Beginn der Mitgliedschaft geht ein Aufklärungsgespräch voran, in dem auf die mit dem Konsum von Cannabis verbundenen Risiken und einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis hingewiesen wird.

(4) Die Mindestmitgliedschaft beträgt drei Monate.

(5) Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, führt dies zum Verlust der Mitgliedschaft.

(6) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt frühestens nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft,
c) wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland befindet,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand befindet. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Des Weiteren erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste bei objektiv feststellbarer Inaktivität des Mitgliedes. Das Mitglied ist in diesem Fall durch den Vorstand in geeigneter Weise auf die beabsichtigte Streichung hinzuweisen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Allein die Mitglieder sind zur Weitergabe und Annahme des eigens angebauten Cannabis berechtigt. Dabei sind die Grenzen der maximal ermöglichten täglichen, monatlichen oder jährlichen Annahmemenge Cannabis einzuhalten. Die Grenzen sind in Gramm zu bemessen und werden von dem Vorstand bestimmt, der sich danach zu richten hat, was gesetzlich als Höchstmenge festgelegt wird.

(2) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von dem Verein erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Die Weitergabe darf ausschließlich zu dem Zweck des Eigenkonsums erfolgen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Weitergabepauschale

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge und deren Fälligkeit werden von dem Vorstand durch Beschluss bestimmt und in einer Beitragsordnung gesondert festgehalten.

(2) Falls es aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten nötig wird, den Mitgliedsbeitrag zu erhöhen, hat der Vorstand hierüber zu beschließen. Im Falle einer Beitragserhöhung hat der Vorstand den Mitgliedern die Änderung drei Monate im Voraus schriftlich unter der Nennung der Gründe für die Erhöhung, des neuen Beitragssatzes und des Zeitpunktes des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Zusätzlich wird von den Mitgliedern einmalig zu Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe dieser Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand durch Beschluss und hält dies gesondert in der Beitragsordnung fest.

(4) Neben dem Grundbeitrag kann der Vorstand die Erhebung einer zusätzlichen Weitergabepauschale beschließen, die je nach der Menge an Cannabis oder Vermehrungsmaterial, die ein Mitglied von der Anbauvereinigung erhält, gestaffelt wird. Diese Weitergabepauschale wird ebenfalls durch den Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Präventionsbeauftragten und
e) dem Anbaubeauftragten.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Widerruflichkeit des Vorstandes wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Der Antrag dazu kann durch ein Mitglied gestellt werden. Der Vorstand muss diesen Antrag in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufnehmen. Weigert er sich, haben die Mitglieder die Möglichkeit, dies über ein Minderheitenbegehren durchzusetzen. Die Abberufung des Vorstandes hat eine Neuwahl zur Folge.

(5) Der Vorstand soll nach Bedarf zumindest aber einmal im Quartal tagen.

(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(8) Der Vorstand kann darüber beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes für ihre Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines entsprechenden Vertrages ist der Vorstand.

(9) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB in Bezug auf das sogenannte Insichgeschäft befreit.

§ 8 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Beratung über den Stand und die Planung des Anbaus von Cannabis,
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus alten Aufgaben seitens des Vereins,
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung und die Beschlüsse.

(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die vorangegangenen Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 9 Präventionsauftrag


(1) Zum Zwecke des Jugend- und Gesundheitsschutzes wird durch die Mitgliederversammlung ein Präventionsbeauftragter gewählt, der Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht. Er bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des erforderlichen Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes zur Erreichung eines risikoreduzierten Cannabiskonsums sowie zur Suchtprävention ein und stellt dessen Umsetzung sicher.

(2) Der Präventionsbeauftragte hat seine spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnisse aktuell zu halten, indem er regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, an einer Auffrischungs- oder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt.

(3) Der Präventionsbeauftragte muss selbst auch Mitglied der Vereinigung sein.

§ 11 Beauftragung von sonstigen entgeltlich Beschäftigten und Nichtmitgliedern
(1) Wenn es zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist, kann der Vorstand darüber beschließen, sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Vereinsaufgaben zu betrauen. Dabei darf der Verein Nichtmitglieder nur mit solchen Tätigkeiten betrauen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

(2) Für derartige Tätigkeiten sind die sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder Nichtmitglieder nach Beschluss des Vorstandes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen zu vergüten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines entsprechenden Vertrages ist der Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 (4) bestimmten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.